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Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 3geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 13.06.1975 – 19.08.1984 · idF BGBl. Nr. 320/1975 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.1994 · idF BGBl. Nr. 649/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 – mindestens mit 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen Fachschulen zur Ausbildung für die Führung eines Haushaltes, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß für ein das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.
(2) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens 2 Schuljahre, festzusetzen.
(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2800 mindestens 2 400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.