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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 1 § 3geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet
Vorbehaltlich der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
ihrer Aufgaben  im  Rahmen  dieses  Bundesgesetzes  -
organisatorisch  und finanziell an  den internationalen Einrichtungen
beteiligen,  die mit der  Kooperation  der  Notenbanken
zusammenhängen  oder  sonst  die internationale  Zusammenarbeit  auf
währungs-  und  kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen  und für
eigene Rechnung auch an  den Maßnahmen oder Transaktionen solcher
Einrichtungen, an  denen ihr  selbst oder  der Republik Österreich
Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.