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Fassungsvergleich zu AWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 36neu
in Kraft 01.01.1991 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 325/1990 · danach: BGBl. Nr. 434/1996 Art. 1 § 36↗RIS↗
Durchfuhr
§ 36.
(1) Die Durchfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35, wenn
1. der den Transport Durchführende dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Durchfuhr gemeldet und
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt hat,
3. die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden und
4. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang der Meldung und der Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1 bestätigt hat.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Eingang der Meldung und die Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die Landeshauptmänner der durch den Transport berührten Länder in Kenntnis zu setzen.