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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 38geändertAbs 1
in Kraft 31.03.1979 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 139/1979 · danach: BGBl. I Nr. 136/2001 Art. 1 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 136/2001 Art. 1 § 38↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S 7 260 € zu bestrafen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.