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Fassungsvergleich zu Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik 1
Art. 1 § 4geändertAbs 1
in Kraft 22.11.2001 – 10.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 125/2001 · danach: BGBl. I Nr. 30/2008 Art. 1 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 30/2008 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundesministers der Bundesministerin für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.
(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2):
… 4 unveränderte Absätze
1. Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen können;
2. zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen sachkundige Personen beiziehen;
3. Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen um Vorlagen gutächtlicher Äußerungen ersuchen und
4. seine Ansichten zu bestimmten Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik in Empfehlungen zusammenfassen.