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Fassungsvergleich zu Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben 1
Art. 1 § 4geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.12.1991 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 19/1992 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für die einbringende Bank gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb der Bank tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.
Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für das einbringende Kreditinstitut gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb des Kreditinstitutes tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.