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Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 4geändertText, Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 13.06.1975 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 320/1975 · danach: BGBl. Nr. 649/1994 Art. 1 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 20.08.1994 · idF BGBl. Nr. 649/1994 Art. 1 § 4↗RIS↗
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 zumindest
a) 1. körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung), und
b) einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger Schulbesuch nach 2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Von der in Abs. 1 lit. b geforderten Voraussetzung ist dann abzusehen, wenn durch den Besuch der Fachschule der Besuch der Berufsschule oder das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann.