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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 41neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 41↗RIS↗
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.