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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 46neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 46↗RIS↗
Aktenlager
§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die §§ 27 f. sinngemäß.