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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 46geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 300/2010 Art. 1 § 46↗RIS↗
Aktenlager Ermittlungsakt und Registerführung
§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die §§ 27 f. sinngemäß.
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.