Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 5geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 3
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch.
(3) Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S 10 Euro, anzupassen.