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Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 5geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 20.08.1994 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 649/1994 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 Art. 1 § 5↗RIS↗
Pflichtgegenstände
§ 5.
(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:
1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Leibesübungen Sport;
2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.
… 3 unveränderte Absätze
(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
Schlagworte
Berufsausbildung