Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 1 § 5geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.
(1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(2) In folgenden Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen wird die Firma Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Bank vom Präsidenten Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet: Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
1. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
2. Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
3. Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
4. Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
5. Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.
(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.