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Art. 1 § 5 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 503.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 501.01.199102.05.1998 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 5, (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

  1. Absatz 2,In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (Paragraph 21, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraph 21, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      Mindestreserve-Kundmachungen (Paragraph 21, Ziffer 4,);
    4. Ziffer 4
      Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (Paragraph 21, Ziffer 9,);
    5. Ziffer 5
      Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in Paragraph 21, Ziffer 14, genannten Funktionäre.
  2. Absatz 3,In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
  3. Absatz 4,Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
  4. Absatz 5,Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

Schlagworte

Eskontgeschäft

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056945

Alte Dokumentnummer

N3199851643L