Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen
Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut
„Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und
der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident
oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre
Stellvertreter.
(2)Absatz 2,In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (Paragraph 21, Ziffer eins,);
Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraph 21, Ziffer 2,);
Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);Mindestreserve-Kundmachungen (Paragraph 21, Ziffer 4,);
Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (Paragraph 21, Ziffer 9,);
Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in Paragraph 21, Ziffer 14, genannten Funktionäre.
(3)Absatz 3,In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(4)Absatz 4,Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5)Absatz 5,Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
Schlagworte
Eskontgeschäft
Dokumentnummer
NOR12048272
Alte Dokumentnummer
N3198414125L