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Art. 1 § 5 NBG

Fassungen
01.01.1991 bis 02.05.1998 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 503.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 501.01.199102.05.1998 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

§ 5. (1) Die  Banknoten  und   die  Aktien  der  Oesterreichischen

Nationalbank   werden   so   gezeichnet,   daß   dem   Firmenwortlaut

„Oesterreichische Nationalbank''  der Präsident, ein  Generalrat und

der Generaldirektor  ihre Unterschrift beifügen. Falls  der Präsident

oder   der    Generaldirektor   verhindert   sind,    zeichnen   ihre

Stellvertreter.

  1. Absatz 2,In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (Paragraph 21, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (Paragraph 21, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      Mindestreserve-Kundmachungen (Paragraph 21, Ziffer 4,);
    4. Ziffer 4
      Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (Paragraph 21, Ziffer 9,);
    5. Ziffer 5
      Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in Paragraph 21, Ziffer 14, genannten Funktionäre.
  2. Absatz 3,In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
  3. Absatz 4,Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
  4. Absatz 5,Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

Schlagworte

Eskontgeschäft

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048272

Alte Dokumentnummer

N3198414125L