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Fassungsvergleich zu ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft 09.07.1987 – 18.08.1993 · idF BGBl. Nr. 298/1987 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7. (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2) Betriebliche und einzelvertragliche Vereinbarungen über Zusatzpensionen haben auf die Ertragslage dieser Gesellschaften Bedacht zu nehmen.