Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7geändert
§ 7.
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Pensionsversicherungsbeiträge Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.