Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8neu
DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen
§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen.
(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.
(4) Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige abzutreten.
(5) Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.