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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 8neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 8↗RIS↗
Information und Empfehlungen
§ 8.
(1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Auslösung der Vorwarnstufe sowie der Warnstufen I und II nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.
(2) Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über die Gebiete mehrerer Länder, so sind die Informationen und Empfehlungen zwischen den betroffenen Landeshauptmännern abzustimmen.
(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, jeweils unter Beachtung des in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die betreffende Warnstufe vorgesehenen Textes, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind mehrmals täglich zu aktualisieren und im Weg des Österreichischen Rundfunks zu verlautbaren.
(4) Der Landeshauptmann hat bei Auslösung der Warnstufen auch Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen zu geben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefährdungen durch akute hohe Ozonbelastungen angezeigt sind; diese Empfehlungen sind nach dem Grad der Ozonbelastung abzustufen und haben insbesondere auf Personengruppen mit erhöhtem Risiko Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen mit Verordnung näher auszuführen.
(5) Für Informationen im Sinne der Abs. 3 und 4 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung kostenlos in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die notwendige und zweckentsprechende Verlautbarung der Luftgüteberichte gemäß § 4.
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Postverwaltung