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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 80geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · danach: BGBl. Nr. 28/1994 Art. 1 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 28/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 1 § 80↗RIS↗
§ 80.
(1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975, Reisekosten