Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9geändert
§ 9.
Bei Auslösung Überschreitung der Warnstufen I und II Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.