Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 9geändert
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9.
Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.