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Fassungsvergleich zu EWIVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) 1
Art. 1 § 9geändert
in Kraft 01.10.1995 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 521/1995 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 Art. 1 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 Art. 1 § 9↗RIS↗
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9.
Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.