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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 9geändert
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 118/2015 Art. 1 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 Art. 1 § 9↗RIS↗
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.
§ 9.
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.