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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 10neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 16/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Änderungen, Auslegung
(1)
Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
(2)
Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.