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Fassungsvergleich zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 10neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 10↗RIS↗
Artikel X.
Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.