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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 10neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes ist von den Vertragschließenden Teilen in gutem Glauben durchzuführen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich während des Laufes eines Verfahrens vor der Vergleichskommission, vor dem Schiedsgericht oder vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung der Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes auszuüben. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines Streitteiles Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit diese von den Streitteilen auf administrativem Wege durchgeführt werden können. Ebenso kann die Ständige Vergleichskommission Vorschläge in dieser Richtung erstatten.