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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.