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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Spezialmission
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, zu Mitgliedern einer Spezialmission ernannt werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das im Absatz 2 vorgesehene Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.