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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 10neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Die vertragschließenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrags oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zuläßt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.
Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.