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Fassungsvergleich zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 1
Art. 10geändert
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 21/1967 · danach: BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die durch die ordentlichen Tagungen (1) Der Haushaltsplan der Konferenz verursachten Kosten werden von wird dem Rat der Regierung diplomatischen Vertreter der Niederlande getragen Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden (2) Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen Mitglieder der Konferenz diese umgelegt werden.
In jedem Falle werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten (3) Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Delegierten von ihren Regierungen getragen Niederlande zusammen.
Schlagworte
ordentliche (außerordentliche) Session, Reisekosten