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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 249/1974 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die strafbare Handlung oder sonstige in Artikel 4 genannte Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
2. Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.