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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.