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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bangkok ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag kann durch jede Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Einlangens wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. September 1992 (2535 nach Buddha), in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.