Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
(2) In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.