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Fassungsvergleich zu Grenzverkehr (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzverkehr (Schweiz) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Zahlungen im Grenzverkehr.
Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.