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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.