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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien 1
Art. 10neu
in Kraft ab 15.05.1975 · idF BGBl. Nr. 282/1975 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.