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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.