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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (BRD) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Berücksichtigung von Einkünften, die im anderen Vertragsstaat erzielt werden
Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.