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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Experten und andere geeignete Maßnahmen.