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Fassungsvergleich zu Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 148/1997 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Hinweise auf Packungen und Werbung
(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.