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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 10↗RIS↗
Artikel X.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte Grenzabfertigung der Donauschiffe zu sorgen.