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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 319/1962 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.