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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 10.06.1973 · idF BGBl. Nr. 265/1973 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Beratungen
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich regelmäßig und häufig beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren, zu gewährleisten.