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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr 1
Art. 10neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikationsurkunden und Notifikationen der Genehmigung oder Annahme sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.