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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Irland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Irland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Flughafengebühren und Entgelte
Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auferlegten Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.