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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Algerien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienuntenehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den auf ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Ertragsüberschuß zum offiziellen Wechselkurs vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Devisenbestimmungen zu überweisen. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragsparteien durch eine Sondervereinbarung geregelt, kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.