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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 13.05.1993 · idF BGBl. Nr. 328/1993 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.