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Fassungsvergleich zu Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 226/1999 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.