Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
1§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Mitteilung der Auslieferungsentscheidung
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung ersucht hat.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat.